Das Tischlerforum bei Klaus-Hermann Ries

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Alt 06.03.02, 13:30   #1
silencio
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Registriert seit: 03.2002
Ort: Oldenburg
Beiträge: 2
Wir bauen derzeit ein Einfamilienhaus, in dem eine betonierte,
viertelgewendelte Treppe vom Erd- in das Dachgeschoss führt. Der
Betonkern wurde von unserem Bauunternehmer angeblich nach einer Planung
unseres Bauplaners erstellt. Der Aufbau wurde von einem Fliesenleger erstellt. Auf der Treppe kommen normale Fliesen (keine
"Treppenfliesen" ) zur Ausführung, d.h. insbesondere, dass die Treppe
keine Unterschneidungen hat. Der Auftritt ausserhalb des Wendelbereiches (ca. 10 Stufen)
schwankt zwischen 22cm und 25cm. Innerhalb der Wendelbereiches ist er
ca. 28cm gross.

Aus allen Veröffentlichungen, die ich bislang im Internet gelesen habe,
geht eindeutig hervor, dass diese Treppe nicht der DIN 18065 entspricht
und ein Sicherheitsrisko darstellt. Ein öffentlich bestellter Gutachter
aus dem Fliesenbereich hat uns dies inzwischen bestätigt, und den Abriss und Neuaufbau des kompletten Treppenbelages gefordert.
Der Bauunternehmer bzw. Fliesenleger meinen jedoch, dass die Treppe nach Korrektur von 5 Stufen der DIN entspräche.

Dies kann in meinen Augen nicht sein, da mindestens 10 Stufen nicht mindestens 26cm Auftritt haben. Wir wollen den Abriss erreichen, um dann einen Holzaufbau einbauen zu lassen.

Meine konkrete Fragen:

Ich habe verschiedentlich Andeutungen gelesen, dass eventuell auch LBO's
(hier wäre es die für Niedersachsen) gelten könnten. Könnte sich der
Bauunternehmer darauf berufen (in der LBO steht nur etwas von 23cm Mindestauftritt) und die Treppe danach umgestalten?

Gilt der Mindestauftritt vom 26cm auch, wenn keine Unterschneidungen vorhanden sind?
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Alt 07.03.02, 08:00   #2
khr
Klaus-Hermann Ries
Tischlermeister
öb vereidigter Sachverständiger des Tischlerhandwerks
 
Registriert seit: 09.2001
Ort: 46244 Kirchhellen
Beiträge: 7.087
Die dem Treppenbau jedweder Bauart (außer Stahltreppen) zugrunde liegende Norm ist die DIN 18065 vom Januar 2000.

Eine LBO enthält keine (der DIN widersprechenden) Aussagen zu den Maßverhältnissen von Treppen, die Länder haben ihre LBOs auf die DIN abgestimmt. In einzelnen Ländern gibt es geringfügige Ergänzungen, wenn ich nicht irre  regelt die LBO für Bayern zusätzlich, daß das Maß zwischen den Stufen eine offenen Treppe begrenzt ist, da kommen dann Baurechtsleisten zur Anwendung. Oder war es BaWü ?

Der Mensch der Ihnen was von der LBO erzählt hat garantiert von beiden noch nie was gelesen und kennt nicht den Unterschied.

Ansonsten lesen Sie doch mal auf meiner Seite die Beiträge über Treppen nach, das Wesentliche steht da und hilft Ihnen vielleicht weiter ?
__________________
Klaus-Hermann Ries (khr)
khr ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.03.02, 22:39   #3
silencio
Mitglied
 
Registriert seit: 03.2002
Ort: Oldenburg
Beiträge: 2
Hallo Herr Ries,

vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben natürlich recht, dass in der LBO selbst nichts über Treppenmasse steht. Allerdings bin ich bei www.feuertrutz.de auf eine Durchführungsverordnung zur LBO für das Land Niedersachsen gestossen, in der etwas von 23cm Mindestauftrittsmass steht(allerdings stand nicht dabei, von wann die abgedruckte Version der Verordnung ist). Daher meine Unsicherheit.


Inzwischen habe ich mit Ihrem Namensvetter Kontakt gehabt und mich mit dem Bauunternehmer über den Austausch des kompletten Fliesenbelages gegen einen Holzbelag verständigt.

Vielen Dank nochmals!
silencio ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.03.02, 17:37   #4
khr
Klaus-Hermann Ries
Tischlermeister
öb vereidigter Sachverständiger des Tischlerhandwerks
 
Registriert seit: 09.2001
Ort: 46244 Kirchhellen
Beiträge: 7.087
Die 23 cm stehen schon in der bauaufsichtlich eingeführten DIN 18065 und sind sozusagen "Gesetz".

Schön, daß wir Ihnen helfen konnten.
__________________
Klaus-Hermann Ries (khr)
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